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Das "Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung" vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine "moralische Wiedergutmachungsverpflichtung" zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese "edle parlamentarische Gesinnung" des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück "Alltag" der Entschädigungspraxis nach.§Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: "Die Klage wird abgewiesen." Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
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